Kosten für Inkontinenzhilfen werden nur von der Krankenkasse übernommen, wenn:
- eine ärztlich attestierte Inkontinenz vorliegt, die mindestens eine mittlere Urin- und/oder Stuhlinkontinenz ist
- die Verwendung von Inkontinenzhilfen im Einzelfall erforderlich und medizinisch notwendig sind, sowie der betreffenden Person dabei hilft, die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu erfüllen.
§ 12 SGB V - Wirtschaftlichkeitsgebot
- Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
- Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.
Im Allgemeinen ist festzustellen, dass Inkontinenz meist als Folgeerkrankung auftritt. Dadurch sollte man es auch unbedingt behandeln lassen.
So erhalten Sie Inkontinenzartikel
Neben Inkontinenzhosen (Windeln mit seitlichen Klebe/Klettverschlüssen) für Erwachsene zählen auch Inkontinenzeinlagen, Inkontinenzvorlagen, Inkontinenzslips (Pants) zu den aufsaugenden Inkontinenzartikeln.
Diese können vom behandelnden Arzt (Hausarzt, Urologe, Gynäkologen usw.) per Rezept verordnet werden. Dieses Rezept können Sie im Anschluss ganz einfach im Original zusammen mit einer eventuellen gesetzlichen Zahlungsbefreiung (Kopie) mit einer Telefonnummer von Ihnen oder Ihrer Pflegeperson/Ihrem Ansprechpartner per Post bei uns einreichen.
Rezeptvorlage
Beratungsformular